für Mietwohnungen (Neuvermietung nach dem 01.03.1994)
Nach § 16 Abs. 2 Ziff 4, Abs 3 und 4 MRG kann zu dem nach Richtwertgesetz zulässigen Mietzins ein Lagezuschlag vereinbart werden. Es ist nun möglich die zulässige Höhe dieses Zuschlags für eine beliebige Adresse im Strassenverzeichnis der MA 40 einzusehen.